Anhörungsbogen erhalten — was tun? Schritt-für-Schritt Anleitung

Stand: 18. März 2026 Lesezeit: 4 Min

Autor: BußgeldPro Redaktion

Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung. Für komplexe Fälle empfehlen wir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Methodik

  • Inhalte werden redaktionell von BußgeldPro auf Basis öffentlich zugänglicher Regelwerke und bekannter Fehlerquellen strukturiert aufbereitet.
  • Die Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
  • Fristen, Bußgelder und Einspruchsansätze sollten immer mit dem konkreten Bescheid abgeglichen werden.
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Anhörungsbogen-Frist vormerken

Lassen Sie Ihre E-Mail für diesen Verfahrensschritt vormerken. So verlieren Sie den Fall nicht aus dem Blick, wenn später der Bußgeldbescheid eintrifft.

  • Früher Einstieg vor dem eigentlichen Bescheid
  • Hilfreich, wenn der Fall noch nicht entscheidungsreif ist
  • Später direkter Übergang zur Bescheid-Prüfung

Kein Spam. Die E-Mail wird nur für diesen Themenkontext vorgemerkt.

Schritt 1: Ruhe bewahren

Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid. Er ist lediglich die Ankündigung, dass gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurde. Es besteht kein Grund zur Panik — Sie haben ausreichend Zeit und Rechte.

Lesen Sie den Anhörungsbogen aufmerksam durch. Notieren Sie sich: Welcher Verstoß wird Ihnen vorgeworfen? Wann und wo soll er stattgefunden haben? Stimmen die Angaben mit Ihrer Erinnerung überein?

Schritt 2: Personalien korrekt ausfüllen

Füllen Sie den Abschnitt mit Ihren Personalien vollständig und korrekt aus. Das ist Ihre gesetzliche Pflicht. Dazu gehören:

  • Vor- und Nachname
  • Aktuelle Anschrift
  • Geburtsdatum und -ort

Falsche Angaben bei den Personalien können selbst als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hier gibt es keinen Spielraum.

Schritt 3: Zum Vorwurf SCHWEIGEN

Der wichtigste Ratschlag: Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf. Sie haben als Betroffener das Recht zu schweigen — nutzen Sie es. In der Praxis bedeutet das:

  • Das Feld „Angaben zur Sache" leer lassen oder durchstreichen
  • Keine Erklärungen oder Rechtfertigungen abgeben
  • Nicht eingestehen, dass Sie gefahren sind (auch wenn es stimmt)

Jede Aussage, die Sie jetzt machen, kann im späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Selbst gutgemeinte Erklärungen wie „Ich war nur kurz zu schnell" sind ein Geständnis.

Goldene Regel
Personalien ausfüllen — Ja. Zum Vorwurf aussagen — Nein. Dieses Recht steht Ihnen zu und darf nicht negativ ausgelegt werden.

Schritt 4: Frist notieren und Bogen zurücksenden

Senden Sie den Anhörungsbogen mit den ausgefüllten Personalien innerhalb der angegebenen Frist zurück. Auch wenn die Frist rechtlich nicht bindend ist, empfiehlt sich eine zeitnahe Reaktion — das vermeidet unnötige Verzögerungen und zeigt Kooperationsbereitschaft bei den Formalitäten.

Notieren Sie sich das Datum der Rücksendung. Bewahren Sie eine Kopie des ausgefüllten Bogens auf — für den Fall, dass Sie später Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten.

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Schritt 5: Auf den Bußgeldbescheid warten — dann prüfen

Nach dem Anhörungsbogen folgt in der Regel der Bußgeldbescheid. Dieser enthält die endgültige Entscheidung der Behörde: Bußgeldhöhe, Punkte und ggf. Fahrverbot. Ab Zustellung des Bescheids läuft die 14-Tage-Einspruchsfrist.

Genau jetzt ist der richtige Zeitpunkt, den Bescheid prüfen zu lassen. Mit BußgeldPro laden Sie den Bescheid einfach hoch — unsere KI analysiert ihn auf Messfehler, Formfehler, Verjährung und falsche Bußgeldhöhe. In 2 Minuten wissen Sie, ob sich ein Einspruch lohnt.

Häufige Fragen

Nein. Als Betroffener haben Sie das Recht zu schweigen. Sie müssen nicht angeben, ob Sie gefahren sind. Nur Ihre Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum) sind verpflichtend.
Nach dem Anhörungsbogen prüft die Behörde Ihre Angaben und erlässt in der Regel einen Bußgeldbescheid. Dieser enthält die endgültige Strafe und die Einspruchsfrist. Zwischen Anhörungsbogen und Bescheid können einige Wochen vergehen.
Der Anhörungsbogen selbst unterliegt keiner Verjährung, aber das zugrundeliegende Ordnungswidrigkeitenverfahren schon. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Monate ab Tattag. Wird innerhalb dieser Frist ein Anhörungsbogen zugestellt, wird die Verjährung unterbrochen.

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